Lange Freiheitsstrafen für Goldräuber

Die 19. Große Strafkammer des Landgerichts Stuttgart hat am Vormittag vier Männer im Alter von heute 26, 27, 28 und 29 Jahren wegen des sog. Goldraubs bei Ludwigsburg unter anderem wegen gemeinschaftlichen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer in Tateinheit mit schwerem Raub, gefährlicher Körperverletzung und Freiheitsberaubung in zwei tateinheitlichen Fällen zu Freiheitsstrafen zwischen sieben und acht Jahren verurteilt.





 

 

Die Staatsanwaltschaft Stuttgart hatte mit ihrer Anklage vom 23. Juni 2010 insgesamt sechs Angeklagten vorgeworfen, am 15.12.2009 aufgrund eines gemeinsamen Tatplans einen Überfall auf einen Goldtransporter einer Nürnberger Schmuckfirma verübt und dabei Zahngold und Goldschmuck im Wert von knapp 1,7 Mio. € erbeutet zu haben.

 

Das Verfahren gegen einen 53-jährigen Tatverdächtigen, welcher mitangeklagt war, wurde durch die Kammer wegen dessen mangelnder Verhandlungsfähigkeit nicht eröffnet. Im Rahmen des Verhandlungstages am 19. Dezember 2011 wurde das Verfahren gegen einen weiteren angeklagten Mann im Alter von 23 Jahren, der sich bislang weder zur Person noch zur Sache geäußert hat, abgetrennt. Gegen diesen Tatverdächtigen wird das Verfahren nun fortgesetzt. Vor der 7. Großen Strafkammer des Landgerichts Stuttgart läuft derzeit noch ein Verfahren gegen einen weiteren der Beteiligung am Goldraub Tatverdächtigen.

 

Die Kammer sah es als erwiesen an, dass die nunmehr verurteilten vier Angeklagten den Goldraub gemeinsam mit den weiteren beteiligten Personen geplant und, mit Ausnahme des 27-jährigen Angeklagten, in unterschiedlichen Rollen auch an dessen Ausführung beteiligt waren.

 

Nach den Feststellungen der Kammer täuschten unter anderem der 26-jährige Angeklagte G. und der 29-jährige Angeklagte H. auf der Bundesautobahn 81 zwischen den Anschlussstellen Pleidelsheim und Mundelsheim als Insassen eines dunklen Pkw unter Zuhilfenahme eines Blaulichts, eines Displays mit der Leuchtschrift „Bitte folgen“ und Behördenkennzeichen eine Polizeikontrolle vor. In dem Glauben es handele sich tatsächlich um eine Polizeikontrolle lenkte der Fahrzeugführer des Goldtransporters das Fahrzeug an der Ausfahrt Ludwigsburg-Nord von der Autobahn und hielt in unmittelbarer Nähe der Abfahrt zum Zwecke der Durchführung der vermeintlichen Kontrolle an. Während der Kontrolle als angebliche Beamten der Steuerfahndung, die durch die Beteiligten bekleidet mit polizeiähnlichen Westen durchgeführt wurde, fuhr ein weiterer Transporter, in welchem sich zumindest auch der 28-jährige Angeklagte A. H. befand, an der Kontrollstelle vor. Den beiden Insassen des Goldtransports wurde dann vorgespiegelt, dass sie wegen vermeintlicher Steuervergehen verhaftet und der Goldtransporter beschlagnahmt sei; sie wurden durchsucht und es wurden ihnen Handschellen angelegt. Die beiden Mitarbeiter der Schmuckfirma wurden dann aufgefordert, sich unter anderem mit dem Angeklagten H. in den dunklen Pkw zu setzen, um zur nächsten Dienststelle verbracht zu werden. Dieser Aufforderung kamen sie nach, während sich die Angeklagten G. und A. H. sowie mindestens ein weiterer Tatbeteiligter auf die beiden Transporter verteilten. Auf der Bundesautobahn 81 (Fahrtrichtung Heilbronn) fuhren die Fahrzeuge zunächst Kolonne, der dunkle Pkw mit dem Angeklagten H. an der Spitze. Im weiteren Verlauf der Fahrt ließen sich die beiden Transporter jedoch zurückfallen. Der dunkle Pkw wurde an der Ausfahrt Neuenstadt/Kocher von der Autobahn gelenkt und in ein Waldstück bewegt. Dort wurden die beiden Insassen des Goldtransporters ihrer Geldbörsen beraubt und gefesselt zurückgelassen. Das Gold wurde bei Mundelsheim in den Transporter der Täter umgeladen und an einen unbekannten Ort abtransportiert. Von der Beute fehlt bis heute jede Spur.

 

Nach den Feststellungen der Kammer war der 27-jährige Angeklagte H.-G. an der unmittelbaren Ausführung des Goldraubs nicht beteiligt, beeinflusste jedoch maßgeblich die Planung und Vorbereitung der Tat.

 

Die Angeklagten H., H.-G. und A.H. waren nach der Tat flüchtig. Sie konnten im Februar 2010 im Irak von irakischen Sicherheitskräften festgenommen werden und im Mai 2010 nach Deutschland überstellt werden. Die Kammer hat die durch diese Angeklagten im Irak erlittene Haft im Maßstab 1:4 angerechnet, was bedeutet, dass dieser Teil der Haftzeit vierfach berücksichtigt wird.

 

Die Kammer hat im Laufe der Hauptverhandlung, die seit dem 27. Oktober 2010 an über 50 Verhandlungstagen geführt wurde, unter anderem über 100 Zeugen vernommen und über die Auswertung einer Vielzahl von Verbindungsdaten von Mobiltelefonen Bewegungsprofile der Angeklagten erstellt.

 

Die Angeklagten H., H.-G. und G. haben sich, nachdem sie zunächst zu den Vorwürfen geschwiegen hatten, im Frühjahr 2011 zu ihren persönlichen Verhältnissen geäußert und Einlassungen zu den Vorwürfen abgegeben, wobei sie diese teilweise eingeräumt haben. Der Angeklagte A.H. äußerte sich im Dezember 2011 zu seiner Person und zur Sache.

 

Die Kammer folgte mit ihrem Urteil im Wesentlichen dem Antrag der Staatsanwaltschaft. Die Verteidigung hatte geringere Freiheitsstrafen gefordert.

 

Im Rahmen der Urteilsbegründung führte der Kammervorsitzende Jörg Geiger unter anderem aus, dass nach der Einschätzung der Kammer die Tat, was den Unrechtsgehalt angeht, „keineswegs einem Trickdiebstahl gleichzusetzen“ sei, was auch in der Höhe der Strafen zum Ausdruck kommen müsse.

 

Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 22. Dezember 2011 - 19 KLs 45 Js 877/10



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