Nach einem Urteil des OLG Hamm sind Abmahnungen rechtsmissbräuchlich, bei denen nicht das wirtschaftliche und wettbewerbspolitische Interesse des Abmahners im Mittelpunkt steht.
Nach einem Urteil des OLG Hamm vom 28.04.09 (AZ. 4 U 216/08) sind Abmahnungen rechtsmissbräuchlich, bei denen nicht das wirtschaftliche und wettbewerbspolitische Interesse des Abmahners, sondern sachfremde Erwägungen, z.B. ein Gebührenerzielungsinteresse, im Mittelpunkt stehen.
Bei einer umfangreichen Abmahntätigkeit (ca. 60-80 Abmahnungen in ungefähr einem halben Jahr) ist nach Ansicht des OLG Hamm insbesondere von einem rechtsmissbräuhlichen Verhalten auszugehen, wenn zwischen der Zahl der Abmahnungen und dem Umfang des eigenen Geschäftsbetriebs ein Missverhältnis besteht.
Zwar kann allein aus der hohen Anzahl veschickter Abmahnungen noch nicht per se auf die Rechtsmissbräuchlichkeit der Abmahnung geschlossen werden. Diese kann sich aber aus weiter hinzutretenden Umständen ergeben. Das OLG Hamm geht von einer Rechtsmissbräuchlichkeit aufgrund eines vorliegenden Missverhältnisses zwischen Zahl der Abmahnungen und dem Umfang des eigenen Geschäftsbetriebs aus.
Das Kostenrisiko, das der Abmahnende hier mit ca. 60-80 Abmahnungen eingegangen sei, liegt deutlich über dem Umfang seiner Geschäftstätigkeit (kleiner Betrieb mit ca. 3 Angestellten und ggf. Auhilfen und einem Jahresumsatz von nicht über 100.000,00 EUR).
Ein derartig hohes Risiko sei allein mit dem Interesse an einem sauberen und fairen Wettbewerb nicht zu rechtfertigen. Es ist daher auf ein hauptsächliches Gebührenerzielungsinteresse zu schließen, das auch zusätzlich durch die geltend gemachte Schadensersatzpauschale unterstrichen wird. Artikel lesen
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